In diesem konkreten Fall und anhängendem Urteil ging es laut Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) um einen Mann, der zu einer Geldbuße verurteilt wurde, weil er eine rote Ampel überfahren haben sollte. Dabei nahmen die Richter am Amtsgericht an, dass der Betroffene die Haltelinie überfahren habe. Ihren Schuldspruch begründeten sie auf Auswertungen eines standardisierten Messverfahrens, dass auf Induktionsschleifen basierte, die unter der Fahrbahn installiert sind.
Der Mann legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) ein. Die Richter dort hoben den Schuldspruch des Amtsgerichts auf da die Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend gewesen seien. Es sei erforderlich, dass das Gericht im Urteil genau angibt, wo jeweils die Haltelinie und die Induktionsschleife liegen sowie wann die Rotlichtzeiten beim Überfahren dieser Schleifen vorliegen. Im vorliegenden Fall, so hoben die Anwälte des DAV hervor, fehlten diese Details.
Ohne Details keine Überprüfung
Ohne diese technischen Daten ist es laut OLG nicht möglich, die Messung und Dauer des Rotlichts zu überprüfen. Insbesondere sei es unerlässlich, die technische Ausgestaltung der Ampel und die Lage der Induktionschleifen detailliert darzustellen. Nur so könne nachvollzogen werden, ob und wann der Betroffene tatsächlich bei rot gefahren sei.
Urteil vom 7. Mai 2024, Aktenzeichen 3 ORbs 330 SsBs 218/24