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Verfassungsgerichtshof verhandelt über Lackschaden

17.08.2022 13:48 Uhr | Lesezeit: 2 min
Dass sich das Verfassungsrichtern mit einem Lackschaden beschäftigen muss, passiert nicht alle Tage
© Foto: Christin Klose/dpa Themendienst/picture-alliance

Weil sich das Wuppertaler Amtsgericht einen Fehler geleistet hatte, landete ein Lackschaden vor dem Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen.

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Über diesen kuriosen Fall berichtet das Portal onlineurteile.de: Ein Unfallgeschädigter stritt mit der Kfz-Versicherung des Unfallverursachers über die Höhe der Reparaturkosten. Der Geschädigte klagte vor dem Amtsgericht Wuppertal, weil die Versicherung nur einen Teil der Summe übernommen hatte. Grund dafür: Es seien zusätzliche Kosten dadurch entstanden, dass seine Werkstatt das Auto in eine externe Lackiererei gebracht hatte, die auf schwierige Lackschäden spezialisiert ist. Die Werkstatt hatte dies unter „pauschale Verbringungskosten“ abgerechnet. Der Amtsrichter erklärte dem Autofahrer, dass er diese Kosten nicht ersetzt bekommen könne, wenn das Fahrzeug nicht tatsächlich zu einer Lackiererei gebracht und dort bearbeitet worden sei. Das verwunderte den Geschädigten, da er ja extra darauf hingewiesen hatte, dass der Pkw in einer externen Lackiererei neu lackiert worden war.

Anspruch auf rechtliches Gehör

Gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts erhob der Unfallgeschädigte Verfassungsbeschwerde. Die Begründung: Das Amtsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seinen Vortrag zu den Reparaturkosten ignoriert habe. Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen gab ihm dabei Recht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass „rechtliches Gehör“ auch bedeute, dass Richter alle relevanten Punkte berücksichtigen müssen, die die Parteien zur verhandelten Sache vortragen. Im Fall des Autofahrers habe das Amtsgericht seinen Vortrag übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen. Das Gericht müsse sich daher mit dem Fall erneut befassen.

Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen VerfGH 104/21

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