Das OVG stellte fest, dass in diesem Fall die Interessen der Öffentlichkeit wohl die des Betroffenen, der gegen die Radwege vorging, überwiegen würden. Dieser hatte sich beschwert, wegen der Staus, die an den Radwegen entstünden, nicht wie gewohnt durch Berlin fahren zu können.
Zumindest aber seien die Behinderungen im Straßenverkehr für den Betroffenen nicht schwerwiegend, da sich die Fahrzeiten für ihn im Auto nur minimal verlängern würden, sagte das Gericht weiter. Das müsse er tolerieren. Würden die Radwege wieder abgeschafft, könnte das Verkehrsteilnehmer dagegen verwirren.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen OVG 1 S 116/20