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Zu spät: Bummler müssen Verfahrenskosten bezahlen

29.10.2024 08:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
© Foto: 3dkombinat/stock.adobe.com

Wer als Halter eines Autos den tatsächlichen Fahrer nicht rechtzeitig benennt, muss unter Umständen mit der Übernahme der Verfahrenskosten rechnen. Dies entschied das Amtsgericht Eilenburg am 19. Februar 2024 (AZ: 8 OWi 501 Js 66962/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV informiert.

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Ein Autofahrer erhielt einen Bußgeld­be­scheid wegen einer Temposünde. Er bestritt die Tat und gab an, dass zum Tatzeitpunkt sein Bruder gefahren sei. Dazu legte er eine Kopie des Personal­aus­weises seines Bruders vor. Da die Verfol­gungs­ver­jährung für den Bruder bereits eingetreten war, sah das Gericht keinen Grund, den Betroffenen von den Kosten zu entlasten. Es verurteilte den Halter zur Zahlung der Kosten des Ordnungs­wid­rig­keits­ver­fahrens.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betroffene durch seine verspätete Angabe die Ermitt­lungen unnötig in die Länge gezogen und damit Kosten verursacht hat. Das Interesse, einen nahen Angehörigen zu schützen, wurde in diesem Fall als nicht mehr ausreichend angesehen, da die Verfol­gungs­ver­jährung für den Bruder bereits eingetreten war.

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