Fahrerlaubnisbewerber müssen nachweislich mindestens zehn Fahrstunden à 45 Minuten auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe absolviert haben. Zusätzlich muss der Inhaber oder die verantwortliche Leitung der Fahrschule bescheinigen, dass der Bewerber auch ein Pkw mit Schaltgetriebe führen kann.
Die Bescheinigung beziehungweise der Abschluss der Ausbildung darf erst erfolgen, wenn der Bewerber in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
Die neue Automatikregel sollte ursprünglich am 1. Januar in Kraft treten, wurde dann aber verschoben auf den 1. April.