Im konkreten Fall war ein Mann im Juli 2022 mit einem E-Scooter unterwegs und wurde von der Polizei gestoppt, weil er in Schlangenlinien fuhr und mehrfach nah an geparkte Autos geriet. Da bei einer Blutprobe ein Cannabiskonsum deutlich nachzuweisen war, forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung. Als der Mann binnen einer Frist nicht reagierte, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis.
Dagegen zog der Mann vor Gericht - ohne Erfolg. Aus Sicht der Richter konnte die Behörde davon ausgehen, dass seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war. Denn bei der Blutprobe sei ein THC-Wert (Tetrahydrocannabinol) von 4,4 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) festgestellt worden. Nach der Rechtsprechung sei jedoch von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml zu rechnen. Außerdem sei in dem konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Mann durch seine Fahrweise den Straßenverkehr gefährdet habe
Aktenzeichen VG 11 L 184/23