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Geschwindigkeitsmessung via Stoppuhr unter Einhaltung strenger Vorgaben möglich

08.03.2023 12:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Das vom Amtsgericht Delmenhorst ausgesprochene Fahrverbot hatte vor dem OLG Oldenburg keinen Bestand
© Foto: Zerbor/stock.adobe.com

Wie aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervorgeht, ist eine Geschwindigkeitsmessung aus einem nachfahrenden Fahrzeug mittels Stoppuhr möglich, allerdings an strenge Vorgaben geknüpft.

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Im konkreten Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, entschied das Amtsgericht Delmenhorst im Sommer 2022, einem Autofahrer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Führerschein für einen Monat zu entziehen. Zum Fahrverbot kam eine Geldbuße in Höhe von 400 Euro. Das Besondere: Die Polizei nahm die dem Urteil zugrundliegende Geschwindigkeitsmessung nachts auf der Autobahn aus einem nachfahrenden Dienstfahrzeug mittels Stoppuhr vor. Gegen die Verurteilung wehrte sich der Autofahrer und hatte vor dem Oberlandesgericht Oldenburg damit Erfolg.

Die Begründung des Oberlandesgerichts: Da die Zuverlässigkeit einer Geschwindigkeitsmessung via Stoppuhr nicht sehr hoch sei, müsse diese besondere Kriterien erfüllen. So sei es unabdingbar, dass sowohl bei Beginn als auch Ende der Messung eindeutiger Sichtkontakt der Polizeibeamten zum fraglichen Fahrzeug bestehe, zudem müsse auch der Sichtkontakt zur den die Wegstrecke definierenden Autobahnkilometrierungen bestehen. Im Urteil fehlen diesbezüglich jegliche Angaben. Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts wichtig, dass eindeutige Aussagen zu den Beleuchtungsverhältnissen auf der Autobahn, dem Abstand zwischen Polizeifahrzeug und Pkw des Betroffenen und der Beschaffenheit der Kilometrierungsschilder getroffen werden. Im konkreten Fall reichen die Feststellungen des Amtsgerichts für eine Verurteilung nicht aus.

Hinzu komme, dass es bei der Messung via Stoppuhr einer besonderen Toleranz bedürfe. Auch hierauf geht das Urteil des Amtsgerichts nicht ein.

Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 183/22

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