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Kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der Halterdaten

29.11.2023 12:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe der Halterdaten
Ausgangspunkt des Beschlusses war ein Parkverstoß auf einem Supermarkt-Parkplatz
© Foto: mariusz szczygieł/stock.adobe.com

Kommt es auf einem Privatparkplatz zu einem Parkverstoß, darf die Straßenverkehrsbehörde Halterdaten unter bestimmten Voraussetzungen auch an den Betreiber eines Privatparkplatzes weitergeben.

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Wie das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein feststellte, dürfen Halterdaten an Betreiber eines Privatparkplatzes übermittelt werden. Über diesen Beschluss berichtet unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts war folgender Fall vorausgegangen: Im Sommer 2023 kam es auf einem Supermarkt-Parkplatz in Schleswig-Holstein zu einem Parkverstoß – ein Fahrzeug überschritt die erlaubte Parkzeit von einer Stunde um 20 Minuten. Daraufhin schaltete die Betreiberin des Supermarkts die Straßenverkehrsbehörde zur Halterermittlung ein. Als die Halterin dies erfuhr, verlangte sie im Eilverfahren die Unterlassung der Weitergabe ihrer Daten an Dritte im Falle eines Parkvergehens auf einem Privatgrundstück.

Doch das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein folgte der Forderung nicht. Vielmehr sei die Straßenverkehrsbehörde gemäß § 39 Abs. 1 StVG berechtigt, Halterdaten in einem solchen Fall weiterzugeben. Die Tatsache, dass der Parkverstoß auf einem Privatgrundstück erfolgte, sei laut Gericht unerheblich. Voraussetzung sei aber, dass der Parkplatz für die Allgemeinheit offensteht. Was hier der Fall war.

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen 10 B 78/23

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