Der Fall, über den unter anderem das Onlineportal kostenlose-urteile.de berichtet, liegt bereits vier Jahre zurück. Die Mieterin eines Parkplatzes bemerkte 2018, dass auf ihrem Stellplatz ein unbefugtes Fahrzeug steht. Daraufhin rief sie ein Abschleppunternehmen, das den Pkw entfernen sollte. Als der Abschlepper am Parkplatz eintraf, war der Falschparker bereits verschwunden. Vor Gericht verlangte die Abschleppfirma vom Halter des Fahrzeugs die Erstattung der Kosten.
In erster Instanz wies das Amtsgericht München die Klage ab und begründete dies mit der mangelnden Nutzungsabsicht der Mieterin – sprich, sie wollte im Moment, als das Fahrzeug den Platz blockierte, nicht selbst dort parken. Das Landgericht München I sah den Fall aber ganz anders, folgte der ursprünglichen Klage-Argumentation und verurteilte den Beklagten auf Kostenerstattung. Für den Anspruch dieser Kostenerstattung sei keine konkrete Nutzungsabsicht des Stallplatzes notwendig und ein fremdes Fahrzeug dürfe auch ohne Behinderung des eigenen Pkw entfernt werden. Zudem betonte das Landgericht München, dass es keine Wartepflicht bis zur Beauftragung des Abschleppunternehmens gebe. Schließlich trage der Falschparker die volle Verantwortung, wenn er sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Platz abstelle. Außerdem konnte die Mieterin ja nicht ahnen, wann der Besitzstörer seinen Pkw wieder entfernt.
Landgericht München I
Aktenzeichen 31 S 10277/19