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Pkw-Halter haftet nicht für Schäden durch abgerissenen Heckscheibenwischer in Waschstraße

21.09.2022 09:45 Uhr | Lesezeit: 3 min
Die Position des Heckscheibenwischers spielte für die Richter in Stendal keine Rolle
© Foto: PixPartout/stock.adobe.com

Wie das Landgericht Stendal entschied, ist ein Pkw-Halter nicht haftbar, wenn in einer Waschstraße der abgerissene Heckscheibenwischer seines Pkw ein anderes Fahrzeug beschädigt.

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Der Fall, über den unter anderem die Homepage versicherungsjournal.de berichtet, spielte sich wie folgt ab: Der Kläger saß in seinem Pkw in einer Waschstraße. Während des Reinigungsvorganges löste sich der Heckscheibenwischer des vorausfahrenden Autos, dies führte zu Lackschäden am Fahrzeug des Klägers. Die Kosten zur Beseitigung dieser Beschädigung wollte der Kläger von der Versicherung des Fahrers des Fahrzeugs, von dem sich der Scheibenwischer gelöst hatte. Die Begründung des Klägers: Die Beschädigung an seinem Fahrzeug kam nur deshalb zustande, weil der Heckscheibenwischer bei Einfahrt in die Waschstraße nicht in waagerechter Ruheposition war, sondern senkrecht auf der Scheibe stand. Zudem fehlte die eigentlich übliche Schutzhülle. Die betroffene Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, weil ihr Kunde keine seiner Pflichten verletzt habe. Es kam zum Rechtsstreit.

Dieser fiel in erster Instanz zu Ungunsten des Klägers aus. Das Amtsgericht Stendal folgte der Argumentation der Versicherung, das Landgericht Stendal bestätigte nun diese Sichtweise. Die Richter sehen es ebenfalls nicht als Pflicht an, beim Befahren der Waschstraße den Heckscheibenwischer in waagerechte Position zu bringen. Als Beispiel führten sie Autos mit zwei Heckklappentüren an. Hier stehen die Scheibenwischer auch in Ruheposition senkrecht. Ein gesonderter Hinweis darauf, den Scheibenwischer waagrecht stellen zu müssen, fehlte an der Waschstraße. Daher müsse der Fahrer des Pkw beziehungsweise dessen Versicherung nicht haften.

Der Geschädigte bleibt damit auf den Kosten zur Behebung der Lackschäden sitzen.

Landgericht Stendal
Aktenzeichen 22 S 6/22

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