Das war im Fall passiert: Ein Busfahrer geriet während seiner Arbeit in einen Streit mit einem Radfahrer. Aus Zorn lenkte er seinen Bus in dessen Richtung und fuhr auf ihn zu. Außerhalb des Busses kam es dann zu einer Auseinandersetzung, der Busfahrer erlitt schwere Kopfverletzungen. Er wollte diesen Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen, aber die entsprechende Berufsgenossenschaft winkte ab. Der Busfahrer klagte.
Das Landessozialgericht NRW wies die Klage ab. Der Busfahrer sei zum einen nicht seiner versicherten Tätigkeit als Busfahrer nachgegangen, als es zur körperlichen Konfrontation kam. Dieser „innere Zusammenhang“ fehle, stellte das Gericht fest, da er eben seinen Arbeitsplatz – den Bus – verlassen habe, um sich privat und persönlich dem Streit mit dem Radfahrer zu widmen. Dieser habe nicht den „betrieblichen Interessen seines Arbeitgebers“ gedient.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen L 17 U 626/16