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Urlaub mit dem BMW unzumutbar

29.11.2022 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Urlaub mit dem BMW unzumutbar
Das Prestige eines Wagens sei kein ersatzfähiger materieller Wert, urteilte der BGH
© Foto: Daniel Kalker/dpa/picture alliance

Eine Frau musste mit ihrem Zweitwagen in den Urlaub fahren, weil ihr Porsche zugeparkt war. Das empfand sie als unzureichend und forderte deshalb 175 Euro Entschädigung pro Tag. Ohne Erfolg – der Bundesgerichtshof wies ihre Revision ab.

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Über diesen Fall berichtet der Spiegel auf seiner Webseite: Die Klägerin hatte ihr Porsche-Cabrio in einer Garage geparkt. Da der Garagen-Eigentümer einen Rechtsstreit mit der Firma hatte, die die Garage mietete, blockierte er im Zuge dessen die Zufahrt über einen Zeitraum von zwei Wochen mit einem anderen Fahrzeug. Der Klägerin war es deshalb nicht möglich, mit ihrem Porsche in den Urlaub an den Gardasee zu fahren. Ihren Zweitwagen, einen 3er-BMW, hielt sie für nicht zumutbar für diesen Zweck. Dieser habe ein niedrigeres Prestige, ein anderes Fahrgefühl und weniger Genuss beim Fahren. Sie klagte in Leipzig gegen den Garagen-Eigentümer auf eine Nutzungsentschädigung von 175 Euro am Tag, insgesamt 2.450 Euro. Die Klage scheiterte sowohl vor dem Amts- als auch vor dem Landgericht.

Prestige kein ersatzfähiger Wert

Die Begründung des Landgerichts: Die Frau habe keinen Anspruch auf Schadensersatz, da ihr Zweitwagen ja zur Verfügung stand. Dass sie dieses weniger wertschätze, sei kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung. So argumentierte nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Revision der Klägerin zurück. Zwar habe der Eigentümer der Garage rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin an dem Porsche verletzt, so der BGH. Eine Entschädigung stehe ihr aber nur zu, wenn sie das Auto in der fraglichen Zeit tatsächlich nutzen wollte und es für die alltägliche Lebensführung auch brauche. Das gelte aber nicht, wenn man ein zweites zumutbares Auto besitze. Vorteile, die die Lebensqualität erhöhen, wie etwa das höhere Ansehen eines Wagens, seien demnach kein ersatzfähiger materieller Wert.

Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 35/22

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