In einem Saarbrücker Parkhaus kam es zu einem Verkehrsunfall. Eine Mercedes-Fahrerin missachtete ein „Vorfahrt gewähren!“-Schild und knallte in einen von links kommenden Peugeot. Der Fahrer dieses Fahrzeugs klagte auf Schadensersatz. Er gab an, er sei davon ausgegangen, dass sich die Mercedes-Fahrerin an das Verkehrszeichen halten werde, da sie ihren Wagen stoppte. Doch dann sei sie unvermittelt wieder losgefahren.
Das Landgericht urteilte in zweiter Instanz und legte eine Haftungsquote von 75 Prozent zu 25 Prozent zu Lasten der Mercedes-Fahrerin fest. Der Peugeot-Fahrer habe die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs nicht ausreichend berücksichtigt. Jedoch habe nur die Mercedes-Fahrerin einen Verkehrsverstoß begangen. Sie sei ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, weil sie das Vorfahrtsschild ignoriert habe. Außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs seien Verkehrszeichen zwar nicht strafrechtlich bindend. Allerdings können sie zivilrechtlich zu einer Mithaftung führen, da sie im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots zu beachten seien.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 122/20