Im Fall, über den unter anderem das Portal kostenlose-urteile.de berichtet, verursachte eine Pkw-Fahrerin im Oktober 2022 eine Beschädigung eines anderen Fahrzeugs auf einem Parkplatz. Obwohl sie den Unfall bemerkte, verließ sie den Unfallort unerlaubt. Die Reparatur am beschädigten Fahrzeug belief sich laut einem Gutachten auf etwa 1.600 Euro. Der Verursacherin sollte gestützt auf Paragraf 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das Amtsgericht Hombruch bejahte dies und entzog ihr gemäß Paragraf 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis. Dagegen reichte die Beschuldigte Beschwerde ein.
Das Landgericht Hamburg gab ihr recht. Demnach sei der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nicht rechtens, da eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß Paragraf 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Die Beschuldigte habe zwar den Unfallort unerlaubt verlassen, jedoch liege kein bedeutender Sachschaden vor. Dieser sei bisher bei einer Wertgrenze ab 1.500 Euro angenommen worden, so das Gericht. Allerdings rechtfertige die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro. Da die Reparaturkosten in diesem Fall nur bei 1.600 Euro lagen, sei die Wertgrenze nicht überschritten und die Fahrerlaubnisentziehung nicht rechtmäßig.
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 612 Qs 75/23