Im Fall kam stieg ein Mann nach sieben Wochen Thailand-Urlaub in Deutschland in sein Auto und steuerte auf den linken Fahrstreifen. Es kam zur Kollision. Für das Oberlandesgericht Zweibrücken stellte das nur eine Unachtsamkeit und eine kurze Gedankenlosigkeit dar. Es verwies den Fall an das Landgericht Kaiserslautern zurück.
Dieses sah den Sachverhalt als Vorinstanz noch ganz anders. Es stufte das Linksfahren als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässige Körperverletzung ein. Der Angeklagte habe grob rücksichtslos gehandelt, betonte es. Er habe versäumt, „sich die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln zu vergegenwärtigen, und sei unreflektiert an einer übersichtlichen Stelle auf der linken Seite gefahren“.
OLG Zweibrücken
Aktenzeichen 1 OLG 2 Ss 34/22